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16. Oktober 2015

Beschäftigung von Flüchtlingen: Einige Sonderregelungen sind zu beachten

Während sich andere darüber Gedanken machen, ob 25 Jahre nach dem Mauerfall, ein neuer Zaun um Deutschland gebaut werden soll, lud die Arbeitnehmer-Union (CSA) Weilheim-Schongau zu einem Infoabend unter dem Motto „Beschäftigung von Flüchtlingen“ ein. Als Gäste konnte der CSA-Kreisvorsitzende, Michael Schmatz, Monika Lex (Agentur für Arbeit in Weilheim), Rita Wiedemann (Asylunterstützerkreis Peißenberg) und Manfred Unger (DGB Weilheim) begrüßen. Klaus Hofbauer von der Geschäftsstelle Weilheim der IHK musste kurzfristig gesundheitsbedingt absagen.

„Immer mehr Arbeitgeber suchen nach Fachkräften“, so der CSA-Kreisvorsitzende, Michael Schmatz, „gleichzeitig suchen Flüchtlinge einen Job. Arbeitgeber müssen bei der Einstellung von Flüchtlingen einige Sonderregeln beachten.“ Auch in diesem Jahr konnten in Südbayern nicht alle Ausbildungsstellen mit einem Lehrling besetzt werden.

 

Es gibt viele offene Fragen:

  • Wann dürfen Asylbewerber und Geduldete arbeiten?
  • Wie sieht es mit der Arbeitserlaubnis bei anerkannten Flüchtlingen aus?
  • Was müssen Arbeitgeber unternehmen, wenn sie einen Flüchtling einstellen wollen?

 

Entscheidend ist zunächst der Status des einzelnen Flüchtlings:

  • Bei Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen.
  • Bei Geduldeten wurde der Asylantrag abgelehnt. Der Flüchtling darf zunächst nicht abgeschoben werden. Die Abschiebung wird vorübergehend ausgesetzt.
  • Bei anerkannten Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis wurde über den Asylantrag positiv entschieden.

 

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Die Gäste und die Mitglieder der CSA Weilheim-Schongau.

 

Monika Lex von der Agentur für Arbeit informierte die Besucher des Infoabends. Bei Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung, sowie Personen mit Duldung, muss die Arbeitserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt werden. Die Erlaubnis wird erst erteilt, wenn der Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung oder Geduldete mindestens drei Monate sich in Deutschland aufhält. Zusätzlich ist die Zustimmung der zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Die ZAV stimmt zu, wenn die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger als für inländische Beschäftigte sind. Außerdem wird geprüft, ob die Arbeitsstelle durch einen Deutschen, EU-Staatsbürger oder rechtlich gleichgestellten ausländischen Staatsbürger besetzt werden kann. Laut Susanne Eikemeier, Pressesprecherin der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, dauert diese Prüfung etwa zwei Wochen.

Bei anerkannten Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis ist bei der Ausländerbehörde kein Antrag auf Arbeitserlaubnis mehr zu stellen. Auch die Zustimmung durch die Arbeitsagentur entfällt. Jede Beschäftigung kann ausgeübt werden. Arbeitsrechtlich müssen Arbeitgeber keine Besonderheit beachten.

Voraussetzung für die Einstellung von Flüchtlingen ist, dass ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sind. Ohne ausreichende Deutschkenntnisse wird es schwierig. Dazu sollen in nächster Zeit im Landkreis mehrere Initiativen gestartet werden.

Manfred Unger (DGB Weilheim) forderte ein stärkeres Engagement von den Arbeitgebern, schließlich wollen die doch, dass ihre offenen Stellen besetzt werden.

Starken Unmut gibt es aber auch auf Seiten der Ehrenamtlichen, die Flüchtlinge unterstützen. Da hat das Bayerische Innenministerium am 31. März 2015 eine Dienstanweisung erlassen, nach der Menschen aus sicheren Herkunftsländern nicht mehr arbeiten dürfen. Im Landkreis Weilheim-Schongau sind das vor allem Asylsuchende aus dem Senegal. Sie haben eine Arbeit und dürfen sie nicht mehr ausüben, weil die Ausländerbehörde die Genehmigung bzw. die Verlängerung der Genehmigung nicht mehr erteilen darf. Arbeitgeber, die lange nach einer Arbeitskraft gesucht und endlich gefunden haben sind verärgert darüber und können diese Entscheidung nur schwer nachvollziehen.

Bild & Text:

Michael Schmatz

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